Abgasskandal der Audi AG: Sensationsurteil bei Porsche Cayenne S!

Mönchengladbach (ots)

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat für einen geschädigten Verbraucher in einem Dieselverfahren gegen die Audi AG Schadenersatz über dem Kaufpreis erstritten. Zudem hat das Gericht die Gesamtlaufleistung auf 400.000 Kilometer festgelegt.

Im Dieselabgasskandal der Audi AG ist wirklich ein großer Wurf gelungen: Das Landgericht Bonn (Az.: 1 O 359/20) hat die Audi AG verurteilt, an den Kläger 123.788,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2020 gegen Übergabe und Übereignung eines Porsche Cayenne S Diesel mit dem Dieselmotor EA898 und der Abgasnorm Euro 5 zu zahlen. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.735,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der geschädigte Verbraucher hatte den Porsche Cayenne S mit 4,2 Litern Hubraum und acht Zylindern am 26. März 2014 zu einem Kaufpreis von 107.884,48 Euro erworben. Zugleich schloss der Kläger mit der Kreissparkasse Köln einen Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises mit einer Laufzeit von 15 Monaten, einer vierteljährlich zu zahlenden Darlehensrate von 6.710 Euro zuzüglich einer einmaligen Schlussrate in Höhe von 6.650 Euro. Seither zahlte der Kläger sämtliche monatlichen Darlehensraten. Die Gesamtverbindlichkeit beträgt 114.010 Euro. Zudem hat der Kläger ca. 62.500 Euro in Umbaumaßnahmen investiert. Bei Erhebung der Klage am 18. November 2020 wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 189.430 Kilometern auf.

Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das Sensationsurteil gegen die Audi AG erstritten. „Das Urteil ist insofern eine Sensation und möglicherweise ein Game-Changer im gesamten Dieselabgasskandal der Audi AG, weil das Landgericht Bonn eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 400.000 Kilometern definiert hat. Üblicherweise gehen die Gerichte von 300.000 Kilometern Gesamtlaufleistung zur Berechnung der Nutzungsentschädigung aus. Und in diesem Falle hat das Gericht die Umbaumaßnahmen auch noch aus der Berechnung herausgenommen, woraus der extrem hohe Schadenersatz von 126.523,91 Euro entstanden ist. Die Urteilssumme ist somit höher als der Kaufpreis wegen der Umbaukosten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18. März 2020 vor. In dem diesem Rückruf zugrunde liegenden Bescheid geht das Kraftfahrt-Bundesamt davon aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. „Diese setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Argumente der Audi AG haben nicht verfangen. Sie vertrat unter anderem die Auffassung, ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheitere jedenfalls an der erforderlichen Kausalität, da es nicht glaubhaft sei, dass der Kläger den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einem Leergewicht von ca. zwei Tonnen mit 382 PS vollständig von der Einhaltung von Stickoxidwerten abhängig gemacht haben wolle. „Dass das Gericht dies nicht akzeptiert, eröffnet weitreichende Chancen für andere geschädigte Halter hochmotorisierter Premiumfahrzeuge mit dem Dieselmotor EA898“, stellt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell

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