Abgasskandal: Schadensersatz für geleaste Flottenfahrzeuge trotz BGH-Urteil

Köln (ots) – Das Fahrzeugbesitzer, die in der Vergangenheit ein durch den Abgasskandal betroffenes Auto erworben haben, Anspruch auf Schadensersatz oder zumindest die Rückabwicklung des Kaufs haben, steht bereits seit einiger Zeit fest. Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem es sich um ein geleastes Auto handelte.

Durch Abgasskandal Schadensersatzansprüche für Leasingverträge?

Das aktuelle Urteil des BGH vom 16. September 2021 mag den ein oder anderen Leasingnehmer missmutig stimmen. Denn es fiel zu Ungunsten eines klagenden Leasingnehmers aus. Die Möglichkeit des Schadensersatzes wurde dem Kläger damit verwehrt, seine Leasingraten erhält er vorerst nicht zurück.

Die Kanzlei Mingers. (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)) ist der Meinung: An dieser Stelle muss klar differenziert werden! Denn das BGH-Urteil gilt zwar für Kilometerleasing, nicht jedoch für das Full-Service-Leasing.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes: So argumentiert der BGH

Laut BGH handelt es sich bei einem Kilometerleasingvertrag um eine grundsätzlich andere Investitionsentscheidung seitens des Verbrauchers als bei einem Autokauf. Denn so liegt das wirtschaftliche Kalkulationsrisiko im Rahmen eines Leasingvertrages allein beim Leasinggeber – dem Leasingnehmer entfallen somit jegliche Schadensersatzansprüche. Der anzurechnende Nutzungsvorteil würde dann den Leasingzahlungen entsprechen.

Klare Differenzierung der Leasingvertragsarten notwendig

Das Urteil des BGH muss dabei allerdings deutlich differenzierter betrachtet werden. Der Leasingnehmer übernimmt diverse Risiken für das Leasingobjekt, wodurch sich Schadensersatzansprüche ergeben. Zum Beispiel tragen Leasingnehmer die Kosten für Steuer, Versicherung, Instandhaltung, Wartung, Tanken und Säuberung im Rahmen eines klassischen Kilometerleasingvertrages selbst.

Außerdem unterscheiden sich verschiedene Leasingvertragsarten gravierend: Denn während beim klassischen Kilometerleasing eine genau definierte Vertragslaufzeit inklusive einer vertraglich festgelegten Anzahl an Kilometern vorliegt, treten im Rahmen eines Full-Service-Leasing weitere Optionen neben das eigentlich klassische Leasing.

Unterschiede zwischen Kilometerleasing und Full-Service-Leasing

Für das Full-Service-Leasing besteht unter anderem die Möglichkeit, den Vertrag im Nachhinein anzupassen oder umzustufen (zum Beispiel in Bezug auf die Laufzeit) oder sogar, den Vertrag vorzeitig zu beenden oder das Fahrzeug später noch zu erwerben.

In der Praxis findet man solche Leasingverträge häufig in Kombination mit einem Rahmenvertrag über eine Fahrzeugflotte. Fahrzeuge können somit flexibel ausgetauscht oder auch jederzeit käuflich erworben werden.

Die hier aufgezeigte Differenzierung zwischen Kilometerleasing und Full-Service-Leasing findet in ähnlicher Weise auch bezüglich des Leasingerlasses des Bundesfinanzministeriums statt. Auch dies impliziert, dass das BGH-Urteil nicht für alle Leasingvertragsarten gleichermaßen Gültigkeit besitzt.

Weiterer Sonderfall: Finanzierungsleasing

Noch eindeutiger fällt eine weitere Leasingart aus dem aktuellen BGH-Urteil heraus: Das Finanzierungsleasing. „Hier trägt der Leasingnehmer schließlich das gesamte wirtschaftliche Risiko, denn zumindest aus der Sicht des Leasinggebers steht nicht die reine Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, sondern der Finanzierungsgedanke.“, betont Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)).

Anders gesagt: Die Vollamortisation, also das Abdecken der gesamten Investitionskosten des Leasinggebers seitens des Leasingnehmers einschließlich der Zins- und Verwaltungsaufwendungen, ist beim Modell des Finanzierungsleasings primärer Zweck des Vertrags und dem Leasingnehmer stehen durchaus Schadensersatzansprüche zu.

Kern des BGH-Urteils: Wer trägt das Risiko der Mangelhaftigkeit der Leasingsache?

Im Kern des aktuellen BGH-Urteils steckt die grundsätzliche Frage, wem das Risiko einer Mangelhaftigkeit der Leasingsache anheftet. Die Leasingsache wäre im vorliegenden Fall das Fahrzeug; die Mangelhaftigkeit liegt in der im Rahmen des Abgasskandals manipulierten Software des jeweiligen betroffenen Fahrzeuges vor. Bei Abschluss eines Leasingvertrags übernimmt der Leasingnehmer grundsätzlich das Risiko der Mangelhaftigkeit sowie sämtliche Pflichten für das Leasingobjekt.

„Hier liegt das Risiko insbesondere in der Stilllegung oder in der Betriebseinschränkung. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass der Leasingnehmer, hätte er bezüglich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aufgrund des Einsatzes der Manipulationssoftware Bescheid gewusst, den Vertrag so nicht gewollt hätte.“, erklärt Mingers (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)). Grundsätzlich geht der BGH davon aus, dass der Schaden bei einem Kauf schon in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages liegt und nicht erst im tatsächlichen Minderwert des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 30.072020 – VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1968 Rn. 46). Folglich liegt hier auch ein Schaden des Leasingnehmers vor.

Auch ökologische Erwägungen spielen eine Rolle bei Flottenfahrzeugen

Bei der Auswahl eines Fahrzeuges können bei einem Flottengeschäft außerdem ökologische Erwägungen oder ökologische Auflagen eine Rolle spielen. Durch die Abgasmanipulation werden diese gegebenenfalls nicht in dem Maße erfüllt, wie es sich der Leasingnehmer beim Vertragsabschluss und vor Bekanntwerden des Abgasskandals versprochen hatte. Bei Offenlegung der tatsächlich höheren Werte, wären diese Autos nicht in die Flotte aufgenommen worden, der Leasingnehmer hätte den Leasingvertrag also nicht gewollt. So würde auch hier dem Leasingnehmer ein Schaden vorliegen.

Wert des Leasingobjektes ist durch den Abgasskandal deutlich gesunken

Der Leasingpreis entsteht grundsätzlich durch den Anschaffungspreis des Leasinggutes, also des Fahrzeuges. In Kenntnis des Abgasskandals wäre bereits der Anschaffungspreis wesentlich geringer ausgefallen, folglich müsste auch die Leasingrate deutlich geringer sein.

Auch die weiteren bis hierhin aufgeführten Punkte zeigen deutlich: Der objektive Leasingwert eines Fahrzeuges muss durch die Verwendung einer Manipulationssoftware bei den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen geringer ausfallen als der zuvor vereinbarte Leasingpreis. Der BGH führte aus, dass in diesem speziellen Fall dafür keine Anhaltspunkte vorlagen, was nahelegt, dass der betroffene Kläger versäumt hat, diesbezüglich vorzutragen.

Fazit der Kanzlei Mingers. (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)).

Zusammenfassend ist für Leasingflotten in jedem Fall ein Schaden beim Leasingnehmer entstanden. Letztendlich kann das BGH-Urteil dementsprechend aktuell nur für Kilometerleasing gelten, nicht aber für das flottentypische Full-Service-Leasing oder auch das Finanzierungsleasing.

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